Schutzkleidung gegen Chemikalien und biologische Arbeitsstoffe
In Europa werden die Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstung (PSA) in der PSA-Verordnung 2016/425 definiert. Sie wurde im Jahr 2016 veröffentlich und ersetzt die bis dahin gültige PSA-Richtlinie 89/686/EWG.
Generell lässt sich PSA in 3 Risikokategorien einteilen:
Alle Atemschutzprodukte gehören zur Kategorie III, also dem Schutz vor tödlichen und irreversiblen Schäden.
In der PSA Verordnung werden darüber hinaus die Aufgaben beim Inverkehrbringen von PSA, die Pflichten aller Wirtschaftsakteure (Hersteller, Markteinführer, Händler), die Kennzeichnung der Produkte und die Anfoderungen an die Zertifizierungsstellen (Notified Bodies) beschrieben.
Den Originaltext der EU-Verordnung finden Sie hier: PSA-Verordnung 2016/425